Es bestehe eine generalisierte Angststörung, die seit Februar 2018 vorübergehend zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Seit spätestens November 2021 sei wieder in angestammter und einer sonstigen angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In angestammter Tätigkeit als Labortechniker sowie in einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2018 bis Juni 2021 eine 100%ige, von Juli 2021 bis September 2021 eine 50%ige und ab November 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Der Beschwerdeführer sei inzwischen psychiatrischerseits genesen und wesentliche psychische Funktionseinschränkungen seien nicht mehr vorhanden.