cherungsmedizinischer Sicht ausreichend plausibel, dass von einer störungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen für ihn recht optimal zugeschnittenen Job erhalten habe (Mitarbeiter in einem Bonsai-Versand mit Kundenberatung, Durchführung von Bonsai-Seminaren – was dem Beschwerdeführer als hobbymässigem, erfolgreichem Bonsai-Experten sehr zusage), sei recht plötzlich die berufliche Eingliederung problemlos möglich gewesen, was dafür spreche, dass die ärztliche grundsätzliche Leistungseinschätzung zutreffend gewesen sei, der Beschwerdeführer sich aber zuvor angstbedingt selbstlimitiert habe (VB 147 S. 4).