Diese Aktivitäten würden aus psychiatrischer Sicht eine ausreichende Fähigkeit an Antrieb, Strukturierung und Planung voraussetzen, was wenig mit den Aussagen vereinbar sei, die der Beschwerdeführer gegenüber seinen Behandlern gemacht habe (nämlich weitestgehend plan- und strukturlos zu sein). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden, teilweise diskrepanten Informationen noch Klärungsbedarf. Gesamthaft wäre zu vermuten, dass eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bzw. des Arbeitspensums im Rahmen der Eingliederungsmassnahme möglich sein müsste, was vom Beschwerdeführer jedoch bislang verneint worden sei (VB 87 S. 2).