3.1. Mit Beurteilung im Eingliederungsprozess vom 17. September 2020 hielt Dr. med. C._____ im Wesentlichen fest, dass anfangs fachärztlich nachvollziehbar eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Im weiteren Verlauf seien unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Aktuell sei die depressive Symptomatik – welche im bisherigen Verlauf durchgehend als Ursache der Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei – nun als remittiert diagnostiziert worden. Trotzdem sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neu diagnostizierten generalisierten Angststörung, welche sich aber anhand der Angaben wenig herleiten lasse, festgestellt worden.