Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zu Recht lediglich eine für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 ganze und für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 halbe Rente zugesprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat.