1. Streitig sind vorliegend der Umfang und die Befristung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 159) zugesprochenen Rente. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungsund streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos.