"Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit vom 6. Juni 2023 datierender Eingabe verzichtete. -3- 2.4. Mit Replik vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: