"Es sei die Verfügung der der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Januar 2023 betreffend befristete Invalidenrente aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer damit keine über den 30. September 2021 hinaus dauernde ganze Rente zugesprochen wird und es sei dem Beschwerdeführer, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht oder die IV-Stelle, zusätzlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine ganze IV-Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine halbe Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;". Zudem stellte er den folgenden verfahrensrechtlichen Antrag: