Sie gewährte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie Aufbautrainings. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 eine ganze und für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 eine halbe Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: