Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.114 / aw / fi Art. 106 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene, zuletzt als Verkäufer in einem Fachgeschäft für Pflan- zen tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie ge- währte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- training sowie Aufbautrainings. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 eine ganze und für die Pe- riode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 eine halbe Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: "Es sei die Verfügung der der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Ja- nuar 2023 betreffend befristete Invalidenrente aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer damit keine über den 30. September 2021 hinaus dauernde ganze Rente zugesprochen wird und es sei dem Beschwerde- führer, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht oder die IV-Stelle, zusätzlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine ganze IV-Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine halbe Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin;". Zudem stellte er den folgenden verfahrensrechtlichen Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit vom 6. Juni 2023 datierender Eingabe verzichtete. -3- 2.4. Mit Replik vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig sind vorliegend der Umfang und die Befristung der dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 159) zugesprochenen Rente. Der Umstand, dass Umfang und allen- falls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstu- fung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die ge- richtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. Novem- ber 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zu Recht lediglich eine für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 ganze und für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 halbe Rente zugesprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch ver- neint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 (VB 159) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2020 und 13. Mai 2022 (VB 87; 147). -4- 3.1. Mit Beurteilung im Eingliederungsprozess vom 17. September 2020 hielt Dr. med. C._____ im Wesentlichen fest, dass anfangs fachärztlich nachvollziehbar eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Im weiteren Verlauf seien unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Aktuell sei die depressive Symptomatik – welche im bisherigen Verlauf durchgehend als Ursache der Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei – nun als remittiert diagnostiziert worden. Trotzdem sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neu diagnostizierten generalisierten Angststörung, welche sich aber anhand der Angaben wenig herleiten lasse, festgestellt worden. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer am Bonsai New Talent Contest in Q._____ teilgenommen, nachdem er zuvor den 1. Preis der Schweizer Ausscheidung gewonnen habe. Diese Aktivitäten würden aus psychiatrischer Sicht eine ausreichende Fähigkeit an Antrieb, Strukturie- rung und Planung voraussetzen, was wenig mit den Aussagen vereinbar sei, die der Beschwerdeführer gegenüber seinen Behandlern gemacht habe (nämlich weitestgehend plan- und strukturlos zu sein). Aus versiche- rungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden, teilweise dis- krepanten Informationen noch Klärungsbedarf. Gesamthaft wäre zu vermu- ten, dass eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bzw. des Arbeitspensums im Rahmen der Eingliederungsmassnahme möglich sein müsste, was vom Beschwerdeführer jedoch bislang verneint worden sei (VB 87 S. 2). 3.2. Mit Beurteilung vom 13. Mai 2022 hielt Dr. med. C._____ fest, aus Sicht der psychiatrischen Behandler sei aufgrund der guten Besserung ab Anfang 2020 keine Medikation mehr indiziert gewesen. Die depressive Symptoma- tik sei ab August 2020 vollständig remittiert gewesen. Einschränkend sei noch eine ängstliche Symptomatik (ICD-10: F41.1) mit Verzögerungs- und Vermeidungsverhalten gewesen. Diese scheine dafür verantwortlich zu sein, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 immer wieder den Start der beruflichen Eingliederung verzögert habe. Gleichwohl könne davon ausge- gangen werden, dass eine höhere Leistungsfähigkeit als die der subjekti- ven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei. Die Diskrepanz zwischen der ärztlichen Einschätzung (guter Verlauf, re- mittierte Depression und kaum noch psychische Einschränkungen mit einer prognostischen 100 % Arbeitsfähigkeit ab März 2021) und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Eingliederungsberatung (es gehe durchgehend schlecht, eine Steigerung des Pensums sei stets nur unter Druck möglich gewesen, eine Steigerung über 50 % sei keinesfalls möglich u.a.) ziehe sich durch den ganzen Eingliederungsverlauf. Der Beschwerde- führer sei seitens der involvierten Mitarbeiter in der Eingliederung authen- tisch eingeschränkt wahrgenommen worden. Insofern erscheine aus versi- -5- cherungsmedizinischer Sicht ausreichend plausibel, dass von einer stö- rungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen für ihn recht optimal zugeschnittenen Job erhalten habe (Mitarbeiter in einem Bonsai-Versand mit Kundenberatung, Durchfüh- rung von Bonsai-Seminaren – was dem Beschwerdeführer als hobbymäs- sigem, erfolgreichem Bonsai-Experten sehr zusage), sei recht plötzlich die berufliche Eingliederung problemlos möglich gewesen, was dafür spreche, dass die ärztliche grundsätzliche Leistungseinschätzung zutreffend gewe- sen sei, der Beschwerdeführer sich aber zuvor angstbedingt selbstlimitiert habe (VB 147 S. 4). Es bestehe eine generalisierte Angststörung, die seit Februar 2018 vorübergehend zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Seit spätestens November 2021 sei wieder in angestammter und einer sonstigen ange- passten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In ange- stammter Tätigkeit als Labortechniker sowie in einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2018 bis Juni 2021 eine 100%ige, von Juli 2021 bis Sep- tember 2021 eine 50%ige und ab November 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Der Beschwerdeführer sei inzwischen psychiatrischer- seits genesen und wesentliche psychische Funktionseinschränkungen seien nicht mehr vorhanden. Es sei medizinisch theoretisch von einer vol- len Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer even- tuell in geringerem Pensum angestellt sei (VB 147 S. 5). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -6- 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in ihrer Beurteilung vom 13. Mai 2022 fest, dass die festgestellte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf eine generalisierte Angststörung zurückzuführen sei. Bezüglich der Beur- teilung der Arbeitsunfähigkeit stützte sie sich weitgehend auf die hausärzt- lichen Arztzeugnisse, mit welchen dem Beschwerdeführer ab Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Bezüglich der Angststörung führte sie im Wesentlichen lediglich aus, dass diese dafür verantwortlich zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 immer wieder den Start der beruflichen Eingliederung verzögert habe. Der Beschwerdeführer sei seitens der involvierten Mitarbeiter in der Eingliederung authentisch ein- geschränkt wahrgenommen worden und insofern sei aus versicherungs- medizinischer Sicht ausreichend plausibel, von einer störungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich angstbedingt selbstlimitiert (VB 147 S. 4 f.). Inwiefern die diagnostizierte Angststörung das funktionelle Leistungsver- mögen und die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers in quali- tativer und quantitativer Hinsicht ab Februar 2018 zu schmälern vermochte, wird von der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ weder begründet noch schlüssig dargelegt. Zu beachten ist mit Blick auf die festgestellten psychiatrischen Diagnosen zudem, dass der vorliegende ärztliche Bericht keine mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwer- den eingeführte und mit BGE 145 V 215, 143 V 409 und 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden ausgedehnte (vgl. statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.3) Prüfung der In- dikatoren zulässt. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi- tätsgrades ist schliesslich nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage -7- im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Damit kommt der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 13. Mai 2022 kein Beweiswert zu und die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben. 6. Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebende anspruchsrelevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheits- zustand sowie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer ange- passten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichti- gung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Ja- nuar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Peterhans Walder