notwendigen Abklärungen diesbezüglich treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verfüge. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -5-