3.3. Es ist daher vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin und B. einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 9 Abs. 2 KVGG führen, weshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Konkubinats nicht greift und sich Fragen nach finanzieller Unterstützung (sehr tiefe Miete [VB 213]) (noch) nicht stellen. Die Aktenlage erweist sich bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und von B. als illiquide, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die