3.2. Der Regierungsrat definierte das Konkubinat im Sinne des Prämienverbilligungsrechts (sehr allgemein) als das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein. Bei gemeinsamem Haushalt werde davon ausgegangen, dass ein Konkubinat vorliege (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG], vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz -4-