1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht nicht unabhängig von deren vormaligem Ehegatten beurteilt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 213 ff.) zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats zwischen der Beschwerdeführerin und B. ausging. -3- 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt.