2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: