Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen angefordert hatte, lehnte sie eine von B. getrennte Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für das Jahr 2023 mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023). 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung sei unabhängig von demjenigen ihres vormaligen Ehegatten zu prüfen.