1. Die Beschwerdeführerin bezog seit mehreren Jahren für sich und ihre Kinder Prämienverbilligung in unterschiedlicher Höhe. Am 14. November 2020 zog sie in die Liegenschaft ihres vormaligen Ehegatten B. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem Konkubinat aus, während die Beschwerdeführerin (sinngemäss) der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Konkubinatsvermutung widersprach. Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen angefordert hatte, lehnte sie eine von B. getrennte Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für das Jahr 2023 mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ab.