Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.112 / nb / BR Art. 62 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin bezog seit mehreren Jahren für sich und ihre Kin- der Prämienverbilligung in unterschiedlicher Höhe. Am 14. November 2020 zog sie in die Liegenschaft ihres vormaligen Ehegatten B. Die Beschwer- degegnerin ging in der Folge von einem Konkubinat aus, während die Be- schwerdeführerin (sinngemäss) der von der Beschwerdegegnerin vertrete- nen Konkubinatsvermutung widersprach. Nachdem die Beschwerdegegne- rin daraufhin von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ange- fordert hatte, lehnte sie eine von B. getrennte Prüfung des Prämienverbilli- gungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für das Jahr 2023 mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ab. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023). 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung sei unabhängig von demjenigen ihres vormaligen Ehegatten zu prüfen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Berech- nung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht nicht unabhängig von deren vormaligem Ehegatten beurteilt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, ob die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 213 ff.) zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats zwi- schen der Beschwerdeführerin und B. ausging. -3- 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbil- ligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgeben- den Einkommens übersteigt. 2.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungs- elemente durch Verordnung fest. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Als Haushaltstypen gelten Haushalte von Alleinstehenden, Alleinstehen- den mit Kindern, Ehepaaren sowie Ehepaaren mit Kindern (§ 3 Abs. 1 V KVGG [SAR 837.211]). 2.3. Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsa- men Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigen- falls zu belegen (§ 9 Abs. 2 KVGG). Als Konkubinat im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt gemäss § 7a Abs. 1 V KVGG eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen. Eine stabile, eheähn- liche Beziehung wird nach § 7a Abs. 2 V KVGG vermutet, wenn entweder seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (lit. a), zwei Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben (lit. b), oder aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (lit. c). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wohnt mit den gemeinsamen Kindern unbestritte- nermassen wieder in derselben Liegenschaft wie ihr vormaliger Ehegatte. Sie macht indes geltend, zwar in derselben Liegenschaft wie dieser, aber in einer anderen Wohnung innerhalb desselben Hauses zu leben. So be- wohnten sie und die Kinder eine 4.5-Zimmer-Wohnung, während B. in einer 1.5-Zimmer-Wohnung lebe (vgl. VB 210; Beschwerde). 3.2. Der Regierungsrat definierte das Konkubinat im Sinne des Prämienverbilli- gungsrechts (sehr allgemein) als das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein. Bei gemeinsamem Haushalt werde davon ausgegangen, dass ein Konkubinat vorliege (Botschaft des Regierungsrates an den Gros- sen Rat vom 6. Mai 2015 zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [KVGG], vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz -4- über die Krankenversicherung [EG KVG]; Totalrevision, Bericht und Ent- wurf zur 1. Beratung, 15.87 [Botschaft], S. 44). Sinn und Zweck war es, mit Einführung des KVGG eine Gleichstellung von zusammenlebenden Kon- kubinats- und Ehepaaren zu erreichen (Botschaft, S. 24). Die Beschwerde- führerin lebt vorliegend indes gemäss ihren eigenen, von der Beschwerde- gegnerin soweit nicht in Abrede gestellten Angaben mit ihren Kindern in einer eigenen 4.5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft von B., während dieser dort eine separate 1.5-Zimmer-Wohnung bewohne. Der blosse Wohnsitz an derselben Adresse wie der potentielle Konkubinatspartner be- gründet aber noch keinen gemeinsamen Haushalt oder ein "Zusammenle- ben". Damit wird vielmehr das gemeinsame Leben in derselben Wohnein- heit (bspw. Wohnung, Einfamilienhaus) mit einer entsprechenden Lebens- führung (bspw. gemeinsames Essen) und damit verbundenen Einsparun- gen verlangt. Andernfalls führte denn auch eine Wohnsitznahme innerhalb desselben grösseren Mehrfamilienhauses automatisch zur gesetzlichen Vermutung des Vorliegens eines Konkubinats. Die eigentliche räumliche Nähe der potentiellen Konkubinatspartner ist für die Frage, ob eine gemein- same Haushaltsführung vorliegt, indes irrelevant; eine getrennte Haus- haltsführung bzw. ein eigenständiges Leben kann sowohl (innerhalb ver- schiedener Wohneinheiten) an derselben Postanschrift als auch im Nach- barsgebäude oder mehrere Kilometer voneinander entfernt stattfinden. 3.3. Es ist daher vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Be- schwerdeführerin und B. einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 9 Abs. 2 KVGG führen, weshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Konkubinats nicht greift und sich Fragen nach finanzieller Unterstüt- zung (sehr tiefe Miete [VB 213]) (noch) nicht stellen. Die Aktenlage erweist sich bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und von B. als illiquide, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen diesbezüglich treffe und hernach über den An- spruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verfüge. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrens- kostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. -5- 4.2. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat mangels entschädigungspflichti- gem Aufwand keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 20. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia