5.2. Unabhängig vom Verfahrensausgang stehen der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) sowie dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtigem Aufwand (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;127 V 205 E. 4b S. 207) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2023 aufgehoben und Dispositiv-Zif- fer 2 wie folgt neu gefasst: