5. 5.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend im Umfang von 7/10 dem Beschwerdeführer, Fr. 280.00 ausmachend, sowie im Umfang von 3/10 der Beschwerdegegnerin, Fr. 120.00 ausmachend, aufzuerlegen.