4.5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin demnach Fr. 4'967.70 an Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2022, Fr. 306.25 an Kostenbeteiligungen, Fr. 260.18 aufgelaufene Zinsen bis zum 20. Oktober 2022 sowie Fr. 450.00 an Mahngebühren. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Forderungssumme entsprechend zu reduzieren. Da die vorliegend strittige Forderung nicht in Betreibung gesetzt wurde, kann dafür in Abweichung zum angefochtenen Einspracheentscheid weder Rechtsöffnung erteilt noch ein Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 in VB 105/8). Der Entscheid ist auch diesbezüglich zu korrigieren.