4.3. Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer ausstehende Kostenbeteiligungen von zweimal Fr. 16.55 für Behandlungen vom 13. Februar (VB 7) und 30. März 2021 (VB 11) sowie von Fr. 273.15 für Leistungen einer Apotheke (VB 21). Dies wird vom Beschwerdeführer weder beanstandet noch behauptet er die Bezahlung dieser Kostenbeteiligung (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag gibt angesichts der zuvor noch nicht erreichten Franchisenhöhe (vgl. VB 21) von Fr. 300.00 (VB 1) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.