105l Abs. 2 KVV vorgesehenen Informationen zukommen zu lassen, stellt eine Widerrechtlichkeit dar, die eine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 6 KVG zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4.2). Entsprechend schuldet die Progrès dem Beschwerdeführer die Prämiendifferenz zur Prämie des von diesem angestrebten Versicherungsvertrags mit der Beschwerdegegnerin.