105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann (Art. 105l Abs. 3 Satz 1 KVV). Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit nach erfolgter Kündigung hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären.