Nachdem der Beschwerdeführer der Progrès am 22. Oktober 2021 die fehlende Grenzgängerbewilligung nachgereicht hatte (VB 53), stellte diese eine Police ab 26. April 2021 (bis 31. Dezember 2021) mit einer monatlichen Prämie von Fr. 492.90 aus (VB 54) und korrigierte die bereits fakturierten Rechnungen der Monate April bis November 2021 anhand dieser Prämie neu (VB 56). Die Beschwerdegegnerin begründete die Fakturierung dieser höheren Prämie als die in Aussicht gestellten Fr. 264.20 damit, dass der Beschwerdeführer zufolge Ausständen (bei der Progrès) nicht zur Beschwerdegegnerin habe wechseln können (VB 98).