bot zum Übertritt zur Beschwerdegegnerin, bei welcher die entsprechende Prämie Fr. 264.20 anstatt wie bei ihr Fr. 492.90 betrage (VB 19). Den entsprechenden Antrag sandte der Beschwerdeführer der Progrès am 13. Mai 2021 zurück (VB 20). Nachdem der Beschwerdeführer der Progrès am 22. Oktober 2021 die fehlende Grenzgängerbewilligung nachgereicht hatte (VB 53), stellte diese eine Police ab 26. April 2021 (bis 31. Dezember 2021) mit einer monatlichen Prämie von Fr. 492.90 aus (VB 54) und korrigierte die bereits fakturierten Rechnungen der Monate April bis November 2021 anhand dieser Prämie neu (VB 56).