Der Beschwerdeführer macht nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), die fraglichen Prämien bezahlt zu haben. Er bemängelt indes die Prämienhöhe; diese entspreche nicht jener für Grenzgänger. 4.1.2. Ausweislich der Akten teilte der Beschwerdeführer der Progrès am 5. Mai 2021 mit, per 25. April 2021 nach Deutschland weggezogen zu sein (VB 18). Die Progrès unterbreitete ihm am 6. Mai 2021 daraufhin ein Ange- -5-