Diese Ausstände beinhalten zudem auch Prämienforderungen aus der Zeit bis Ende April 2021, in welcher der Beschwerdeführer noch in der Schweiz wohnhaft und mithin unbestrittenermassen bei der Progrès (nunmehr ebenfalls Helsana) versichert war. Auch der blosse Abschluss einer anderen Versicherung (B._____; vgl. VB 99) stellt keine Kündigung dar. 4. 4.1. 4.1.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG).