Daran änderte auch nichts, wenn die E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. August 2021, in welcher dieser eine bereits erfolgte Kündigung das erste Mal erwähnte (VB 47), als Kündigung interpretiert würde. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich noch eine Kündigung auf Ende des Kalenderjahres möglich, welche aufgrund der bereits damals bestehenden Ausstände unwirksam gewesen wäre (vgl. E. 3.2.). Diese Ausstände beinhalten zudem auch Prämienforderungen aus der Zeit bis Ende April 2021, in welcher der Beschwerdeführer noch in der Schweiz wohnhaft und mithin unbestrittenermassen bei der Progrès (nunmehr ebenfalls Helsana) versichert war.