Wann und auf welches Datum hin die vom Beschwerdeführer angesprochene Kündigung hätte erfolgt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Eine nach dem Wegzug zeitnah erfolgte Kündigung widerspräche denn auch dem in seiner E-Mail vom 5. Juli 2021 erkennbaren Willen zum Versicherungsabschluss mit der Beschwerdegegnerin (VB 35). Es liegt folglich keine Kündigung des Beschwerdeführers vor, weshalb er weiterhin bei der Progrès bzw. ab 2022 bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Daran änderte auch nichts, wenn die E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. August 2021, in welcher dieser eine bereits erfolgte Kündigung das erste Mal erwähnte (VB 47), als Kündigung interpretiert würde.