3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Beschäftigungslandprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [VO 883/2004] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]) auch nach seinem Wegzug weiterhin der Schweizerischen Krankenpflegeversicherungspflicht untersteht.