2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2023. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das hiesige Versicherungsgericht. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: