1.2. Seit Februar 2021 blieben Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen unbezahlt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 306.25, Prämien für die Monate Februar 2021 bis Juli 2022 von Fr. 6'838.35 nebst bereits aufgelaufener Zinsen sowie Mahngebühren von Fr. 1'070.00 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 sinngemäss ab.