Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.111 / nb / fi Art. 104 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Helsana Versicherungen AG , Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf gegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war in Z._____ wohnhaft und bei der Progrès Versicherungen AG (Progrès) obligatorisch krankenpflegeversichert. Ende April 2021 zog er nach Deutschland. Die Progrès informierte den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2021 über die notwendigen Ver- tragsanpassungen zufolge Wegzugs ins EU-Ausland und stellte ihm einen Talon "Mandantenwechsel" für den Wechsel (innerhalb der Unternehmens- gruppe) zur Beschwerdegegnerin zu, da dies für den Beschwerdeführer zu tieferen monatlichen Prämien führen würde. Den am 13. Mai 2021 unter- zeichneten Talon "Mandantenwechsel" retournierte der Beschwerdeführer und bestätigte damit, zur Beschwerdegegnerin wechseln zu wollen. 1.2. Seit Februar 2021 blieben Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen unbezahlt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 forderte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 306.25, Prämien für die Monate Februar 2021 bis Juli 2022 von Fr. 6'838.35 nebst bereits aufgelaufener Zinsen sowie Mahnge- bühren von Fr. 1'070.00 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 sinn- gemäss ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 19. Januar 2023. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfü- gung vom 21. März 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das hiesige Versicherungsgericht. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zu- sammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Weg- zug ins Ausland um Wechsel auf eine Versicherung für Grenzgänger er- sucht habe, deren effektiver Abschluss sich indes wegen fehlender Doku- -3- mente verzögert habe. In der Folge seien die Prämien ab Februar 2021 sowie Kostenbeteiligungen unbezahlt geblieben, weshalb sie ihn zur Be- zahlung von Fr. 6'838.35 an ausstehenden Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % auf diesen Betrag seit 21. Oktober 2022, Fr. 306.25 an ausstehen- den Kostenbeteiligungen, Fr. 1'070.00 Mahngebühren sowie Fr. 258.55 an aufgelaufenen Verzugszinsen bis 20. Oktober 2022 verpflichtete (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 105). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, seinen Versicherungsvertrag mit der Progrès bzw. der Beschwerdegegnerin gekündigt und bereits eine Versicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen zu haben. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 zu Recht zur Zahlung des geforderten Betrages verpflichtete. 2. Der Beschwerdeführer war bei der Progrès versichert, welche per 1. Januar 2022 mit der Helsana Versicherungen AG fusioniert und sämtliche Aktiven und Passiven ebendieser übertragen hat (vgl. Handelseintrag zu CHE- 100.896.857). Beschwerdegegnerin ist daher die Helsana Versicherungen AG. 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass der Beschwerde- führer aufgrund des Beschäftigungslandprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [VO 883/2004] des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]) auch nach seinem Wegzug weiterhin der Schweizerischen Krankenpflegeversicherungspflicht untersteht. 3.2. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wech- seln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vor- angeht (Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). -4- 3.3. Der Beschwerdeführer behauptet, den Versicherungsvertrag mit der Be- schwerdegegnerin gekündigt zu haben (VB 47), ohne dies indes weiter zu substantiieren oder zu belegen. Den Akten ist jedenfalls keine Kündigung zu entnehmen. Im Gegenteil ersuchte der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug im Mai 2021 explizit um eine Versicherung bei der Beschwerde- gegnerin (Wechsel von der Progrès zur Helsana; VB 20), beklagte sich am 5. Juli 2021 über den (angeblich, indes von ihm bereits retournierten [vgl. VB 20],) noch nicht eingegangenen "Antrag für die Grenzgänger Ver- sicherung" (VB 35) und reichte in der Folge – wenn auch teilweise mit deut- licher Verzögerung – die dafür notwendigen Dokumente ein (VB 18; 53). Wann und auf welches Datum hin die vom Beschwerdeführer angespro- chene Kündigung hätte erfolgt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Eine nach dem Wegzug zeitnah erfolgte Kündigung widerspräche denn auch dem in seiner E-Mail vom 5. Juli 2021 erkennbaren Willen zum Versicherungsab- schluss mit der Beschwerdegegnerin (VB 35). Es liegt folglich keine Kündi- gung des Beschwerdeführers vor, weshalb er weiterhin bei der Progrès bzw. ab 2022 bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Daran änderte auch nichts, wenn die E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. August 2021, in welcher dieser eine bereits erfolgte Kündigung das erste Mal er- wähnte (VB 47), als Kündigung interpretiert würde. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich noch eine Kündigung auf Ende des Kalenderjahres möglich, welche aufgrund der bereits damals bestehenden Ausstände unwirksam gewesen wäre (vgl. E. 3.2.). Diese Ausstände beinhalten zudem auch Prä- mienforderungen aus der Zeit bis Ende April 2021, in welcher der Be- schwerdeführer noch in der Schweiz wohnhaft und mithin unbestrittener- massen bei der Progrès (nunmehr ebenfalls Helsana) versichert war. Auch der blosse Abschluss einer anderen Versicherung (B._____; vgl. VB 99) stellt keine Kündigung dar. 4. 4.1. 4.1.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), die fraglichen Prämien bezahlt zu haben. Er bemängelt indes die Prämienhöhe; diese entspreche nicht jener für Grenzgänger. 4.1.2. Ausweislich der Akten teilte der Beschwerdeführer der Progrès am 5. Mai 2021 mit, per 25. April 2021 nach Deutschland weggezogen zu sein (VB 18). Die Progrès unterbreitete ihm am 6. Mai 2021 daraufhin ein Ange- -5- bot zum Übertritt zur Beschwerdegegnerin, bei welcher die entsprechende Prämie Fr. 264.20 anstatt wie bei ihr Fr. 492.90 betrage (VB 19). Den ent- sprechenden Antrag sandte der Beschwerdeführer der Progrès am 13. Mai 2021 zurück (VB 20). Nachdem der Beschwerdeführer der Progrès am 22. Oktober 2021 die fehlende Grenzgängerbewilligung nachgereicht hatte (VB 53), stellte diese eine Police ab 26. April 2021 (bis 31. Dezember 2021) mit einer monatlichen Prämie von Fr. 492.90 aus (VB 54) und korrigierte die bereits fakturierten Rechnungen der Monate April bis November 2021 anhand dieser Prämie neu (VB 56). Die Beschwerdegegnerin begründete die Fakturierung dieser höheren Prämie als die in Aussicht gestellten Fr. 264.20 damit, dass der Beschwerdeführer zufolge Ausständen (bei der Progrès) nicht zur Beschwerdegegnerin habe wechseln können (VB 98). 4.1.3. Wenn eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis kün- digt, muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wir- kung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann (Art. 105l Abs. 3 Satz 1 KVV). Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit nach erfolgter Kündigung hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG veranker- ten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, N. 168, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Auflage 2016 sowie IVO BÜHLER/CLIFF EGLE, in: Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungesetz und Kran- kenversicherungsaufsichtsgesetz, N. 89 zu Art. 64a KVG). Der Versicherer haftet nach Art. 7 Abs. 6 KVG für den Schaden, der die Folge eines Fehlverhaltens seiner Mitarbeiter, einer unzweckmässigen Be- triebsorganisation oder eines sonstigen in seiner Verantwortung liegenden Mangels bei der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung ist. Massgebend für die Bemessung der Ersatzpflicht ist jeder effektive und adäquat kausale Schaden. Der fehlbare Versicherer hat insbesondere die Differenz zu einer tieferen Prämie des neuen Versicherers zu erstatten (BGE 129 V 394 E. 5.2 S. 396; EUGSTER, a.a.O., N. 193; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.2.2). -6- 4.1.4. Weder anlässlich des Angebots zum Übertritt zur Beschwerdegegnerin (VB 19) noch anlässlich der weiteren Korrespondenz (bis zur Stellung- nahme zur Einsprache vom 4. November 2022) teilte die Progrès bzw. nach der Fusion die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Übertritt zur Beschwerdegegnerin mit der tieferen Prämie von Fr. 264.20 von der Bezahlung sämtlicher Ausstände abhängig wäre, wobei zusätzlich unklar wäre, hinsichtlich welchen Zeitpunktes sich die Frage der damals relevanten Ausstände überhaupt stellen würde. Diese Frage braucht indes vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn die Unterlas- sung der Progrès, dem Beschwerdeführer die in Art. 105l Abs. 2 KVV vor- gesehenen Informationen zukommen zu lassen, stellt eine Widerrechtlich- keit dar, die eine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 6 KVG zu begrün- den vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4.2). Entsprechend schuldet die Progrès dem Beschwerdeführer die Prämiendifferenz zur Prämie des von diesem angestrebten Versiche- rungsvertrags mit der Beschwerdegegnerin. Zufolge der Fusion der Pro- grès mit der Helsana per Januar 2022 wurde diese Thematik ab diesem Zeitpunkt indes obsolet, sodass dem Beschwerdeführer direkt die Prämie der entsprechenden Versicherung mit der Helsana gemäss dem Angebot vom 6. Mai 2021 (Fr. 264.20; VB 19) zu berechnen ist. 4.1.5. Es ergeben sich folglich folgende ausstehenden, vom Beschwerdeführer geschuldeten Monatsprämien: Februar-März 2021 Fr. 352.45 (VB 54) Fr. 704.90 1.-24. April 2021 Fr. 281.96 (VB 19, 20) Fr. 281.96 25.-30. April 2021 Fr. 52.84 (VB 19, 20) Fr. 52.84 Mai-Dezember 2021 Fr. 264.20 (VB 20) Fr. 2'113.60 Januar-Juli 2022 Fr. 259.20 (VB 54) Fr. 1'814.40 Total Fr. 4'967.70 4.2. 4.2.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszin- sen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszu- lösen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). -7- 4.2.2. Die Forderung von Verzugszinsen zu 5 % ab dem 21. Oktober 2022 ge- mäss Einspracheentscheid (VB 105/8) ist folglich nicht zu beanstanden. Die aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 20. Oktober 2022 sind indes in- folge der korrigierten Prämienforderungen neu zu berechnen. Die diesbe- zügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin kann dabei nicht nachvoll- zogen werden; bereits, unter Berücksichtigung der oben dargelegten, tiefe- ren Prämien ergibt sich bis zum 20. Oktober 2022 eine (leicht) höhere Zins- forderung als die ausgewiesenen Fr. 258.55. Die Berechnung des Gerichts ergibt für die Zeit bis zum 20. Oktober 2022 eine Forderung an aufgelaufe- nen Verzugszinsen von Fr. 260.18. 4.3. Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer ausstehende Kos- tenbeteiligungen von zweimal Fr. 16.55 für Behandlungen vom 13. Februar (VB 7) und 30. März 2021 (VB 11) sowie von Fr. 273.15 für Leistungen einer Apotheke (VB 21). Dies wird vom Beschwerdeführer weder bean- standet noch behauptet er die Bezahlung dieser Kostenbeteiligung (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Der von der Beschwerdegegnerin gefor- derte Betrag gibt angesichts der zuvor noch nicht erreichten Franchisen- höhe (vgl. VB 21) von Fr. 300.00 (VB 1) denn auch zu keinerlei Weiterun- gen Anlass. 4.4. 4.4.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). 4.4.2. Die Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen in Ziff. 5.5 vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kos- tenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und Inkas- sogebühren zulasten der versicherten Person gehen (VB 2/2). 4.4.3. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in ver- nünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). -8- Hinsichtlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Mahn- und Um- triebsentschädigung zum Prämienausstand zeigt die Kasuistik, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.00 (zuzüglich Fr. 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.00 bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegeben- heiten Spesen, die sich auf weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch verhältnismässig erachtet. Bei lediglich geringfügigen Aus- ständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskos- ten andererseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsge- bühren von Fr. 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG). 4.4.4. Die vorliegend geforderten Mahnspesen belaufen sich auf Fr. 1'070.00 (VB 105/8) und erweisen sich unter Berücksichtigung der dargelegten Ka- suistik in Bezug auf die zugrundeliegende Prämienforderung von Fr. 4'967.70 (E. 4.1.5.) als massiv überhöht. Entsprechend sind sie auf un- ter 10 % der Prämienforderung zu reduzieren und auf Fr. 450.00 festzu- setzen. 4.5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin demnach Fr. 4'967.70 an Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2022, Fr. 306.25 an Kostenbeteiligungen, Fr. 260.18 aufgelau- fene Zinsen bis zum 20. Oktober 2022 sowie Fr. 450.00 an Mahngebühren. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die Forde- rungssumme entsprechend zu reduzieren. Da die vorliegend strittige For- derung nicht in Betreibung gesetzt wurde, kann dafür in Abweichung zum angefochtenen Einspracheentscheid weder Rechtsöffnung erteilt noch ein Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 in VB 105/8). Der Entscheid ist auch diesbezüglich zu korrigieren. Ebenso ist nicht erkennbar, dass in der Verfügung vom 21. Oktober 2022 überhaupt über (ohnehin inexistente) Betreibungskosten (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 und VB 95) befun- den worden wäre. -9- 5. 5.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Ver- fahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrens- kostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend im Um- fang von 7/10 dem Beschwerdeführer, Fr. 280.00 ausmachend, sowie im Umfang von 3/10 der Beschwerdegegnerin, Fr. 120.00 ausmachend, aufzu- erlegen. 5.2. Unabhängig vom Verfahrensausgang stehen der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) sowie dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichti- gem Aufwand (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;127 V 205 E. 4b S. 207) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Ein- spracheentscheids vom 19. Januar 2023 aufgehoben und Dispositiv-Zif- fer 2 wie folgt neu gefasst: "2. A._____ wird verpflichtet, der Helsana Versicherungen AG CHF 4'967.70 Prämien nebst 5 % Verzugszins seit dem 21.10.2022 CHF 306.25 Kostenbeteiligungen CHF 450.00 Mahnkosten CHF 260.18 Aufgelaufener Zinsbetrag bis 20.10.2022 zu bezahlen." 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden im Umfang von Fr. 280.00 dem Beschwerdeführer und von Fr. 120.00 der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia