6. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und namentlich einer angepassten Tätigkeit im Verlauf. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 -8-