Nämliches gilt für die behauptete dadurch ausgelöste Vernichtung des in den Betrieb investierten Eigenkapitals (Beschwerde, Ziff. 60 f. und 68), entspricht dieses doch geldwertem Vermögen, welches bei Auflösung des Betriebs (nach Befriedigung allfälliger Gläubiger) den Gesellschaftern – hier dem Beschwerdeführer (vgl. den Handelsregistereintrag für CHE-aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 29. September 2023) – ausbezahlt würde.