Dadurch, dass eine ideal angepasste Tätigkeit lediglich bedingt, dass sie vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann (vgl. VB 94 S. 2), steht ihm zudem ein weiter Fächer von beruflichen Tätigkeiten offen. Auch dass die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auswirkungen für seine im Betrieb angestellte Ehefrau hätte (Beschwerde, Ziff. 62 ff.), vermag vor dem Hintergrund der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht keine Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen).