Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 24. April 2019 in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 2015 bis 2018 Einkommen von lediglich gut Fr. 20'000.00 erzielte (VB 7 S. 5). Für die Zumutbarkeit eines Wechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht im Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt erst 50 Jahre alt war und ihm dementsprechend noch eine lange berufliche Aktivitätsdauer bevorstand. Dadurch, dass eine ideal angepasste Tätigkeit lediglich bedingt, dass sie vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann (vgl. VB 94 S. 2), steht ihm zudem ein weiter Fächer von beruflichen Tätigkeiten offen.