Dies ergibt sich namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Prof. Dr. med. D._____ in der angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 50 - 60 % (vgl. E. 3.3. hiervor), in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen zu 100% arbeitsfähig ist. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 24. April 2019 in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 2015 bis 2018 Einkommen von lediglich gut Fr. 20'000.00 erzielte (VB 7 S. 5).