5. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (auch) im Verlauf ist indes insofern von wesentlicher Bedeutung, als dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit und damit verbunden die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde, Ziff. 58 ff.) unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_834/2011 E. 2 vom 2. April 2012; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4) nach aktueller Lage der Akten sehr wohl zumutbar ist.