Diesbezüglich ist naheliegend, dass zumindest nach den beiden operativen Eingriffen mit jeweiligem stationären Aufenthalt (VB 38.2 S. 1; 72 S. 1) auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Daher vermag die Beurteilung des RAD-Arztes zumindest hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2019 nicht ohne Weiteres zu überzeugen -7-