So wurden dabei weder das Ereignis vom 6. März 2020 noch die Operationen vom 9. September 2020 – welche auch nach seiner eigenen Ansicht langfristige Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit hatte (vgl. E. 3.1. hiervor bzw. den verfügten Rentenanspruch) – und vom 1. November 2021 berücksichtigt. Diesbezüglich ist naheliegend, dass zumindest nach den beiden operativen Eingriffen mit jeweiligem stationären Aufenthalt (VB 38.2 S. 1; 72 S. 1) auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand.