4.2. An der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____, dass in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2019 eine durchgehend 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.2. f. hiervor), ergeben sich indes erhebliche Zweifel. So wurden dabei weder das Ereignis vom 6. März 2020 noch die Operationen vom 9. September 2020 – welche auch nach seiner eigenen Ansicht langfristige Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit hatte (vgl. E. 3.1. hiervor bzw. den verfügten Rentenanspruch) – und vom 1. November 2021 berücksichtigt.