VB 109 S. 5 f.), obwohl Prof. Dr. med. D._____ in seiner neuesten Stellungnahme vom 17. August 2022 ab dem 1. November 2021 von einer lediglich noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (unter Umständen steigerbar auf 60 %) ausging (E. 3.3. hiervor). Zudem ermittelte sie (nur) für das Jahr 2021 den Invaliditätsgrad zusätzlich noch gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (welche, wie dargelegt, gemäss Prof. Dr. med. D.___