4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung aufgrund der im Verlauf bestandenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, obwohl sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit seit Anfang Oktober 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei und diesem die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer angepassten unselbstständigen Tätigkeit zumutbar sei. Während die Annahme einer seit Anfang Oktober 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ihre Stütze in der Beurteilung von Prof. Dr. med.