3.3. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2022 gab Prof. Dr. med. D._____ schliesslich an, der Beschwerdeführer sei "als Lagerarbeiter eingestellt". Da bei dieser Tätigkeit auch Stehen und Gehen wesentliche Teile des Tätigkeitsprofils seien, liege diesbezüglich lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor; dies gelte seit dem 1. November 2021. Eine Steigerung auf 60 % sei diskutabel. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 16. März 2021 sei auf die Stellungnahme vom 6. April 2021 zu verweisen.