Die von den behandelnden Ärzten im Anschluss an das Ereignis vom 6. März bis am 3. Mai 2020 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit anschliessend nochmals 50%iger Arbeitsunfähigkeit bis zur Operation am 9. September 2020 sei für ihn nicht nachvollziehbar. Vielmehr lasse sich gestützt auf den entsprechenden Notfall- Bericht des Spitals E._____ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 15. März 2020 rechtfertigen. Mit der letzten Operation vom 9. September 2020 habe wieder eine längere Phase von Arbeitsunfähigkeit begonnen. Laut Bericht der Klinik F._____ vom 16. März 2021 (vgl. VB 54 S. 2 f.) sei es dann zu einer tendenziellen Besserung gekommen.