Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beruhende Rente zuzusprechen (Beschwerde, Ziff. 77). 1.2. Streitig sind demnach die Höhe und Dauer des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. -4-