Richtigerweise sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die tatsächlichen Zahlen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen (Beschwerde, Ziff. 34 ff.). Letztere seien auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht massgebend, sei ihm die Aufgabe der Tätigkeit als Selbstständigerwerbender doch nicht zumutbar (Beschwerde, Ziff. 58 ff.). Zudem seien das Willkürverbot (Beschwerde, Ziff. 70 f.) und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Ziff. 72 ff.) verletzt worden. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.