Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der nach dem Unfall vom 7. März 2020 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er ab dem 1. Juni und nicht erst ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente (Beschwerde Ziff. 69). Zudem sei der Invaliditätsgrad für die Zeit ab dem Wiedererlangen einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit fehlerhaft bestimmt worden. Richtigerweise sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die tatsächlichen Zahlen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen (Beschwerde, Ziff.